Seit 16. September 2021 ist ein dreistufiges Warnsystem in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird - auch im Sportbereich.
Die genauen Regelungen sind in der Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu finden oder in der Übersicht auf einen Blick
Generell gilt weiterhin für den Sport:
- Nachweislich geimpft, genesen oder getestet (vermerkt wenn PCR-Test erforderlich ist)
- Regelungen der Maskenpflicht beachten
- Datenverarbeitung erforderlich
- Hygienekonzept erforderlich
- Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
- Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
- Aktuell geltende Stufe: Basisstufe
Alle anderen Regelungen bleiben davon unberührt, grundsätzlich gilt:
- Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.
- Ausnahmen:
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre
» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
» In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben
» Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann
- Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre
» Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind
» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)