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Seit 16. September 2021 ist ein dreistufiges Warnsystem in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird - auch im Sportbereich.

Die genauen Regelungen sind in der Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu finden oder in der Übersicht auf einen Blick

Generell gilt weiterhin für den Sport:

  • Nachweislich geimpft, genesen oder getestet (vermerkt wenn PCR-Test erforderlich ist)
  • Regelungen der Maskenpflicht beachten
  • Datenverarbeitung erforderlich
  • Hygienekonzept erforderlich
210920 auf einen Blick Sport

  • Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
  • Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
  • Aktuell geltende Stufe: Basisstufe

Alle anderen Regelungen bleiben davon unberührt, grundsätzlich gilt:

  • Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.
  • Ausnahmen:
    » Kinder bis einschließlich 5 Jahre
    » Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
    » In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben
    » Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann
  • Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung
    » Kinder bis einschließlich 5 Jahre
    » Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind
    » Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
    » Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
    » Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
    » Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
    » Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

Termine

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